Evangelisches Gymnasium Cottbus

Unser Förderverein

So unterstützen wir

Den Förderverein des Evangelischen Gymnasiums Cottbus gibt es seit 2010. Der Gründungsinitiative und dem Engagement der Mitglieder ist die Eröffnung des Gymnasiums 2012 zu verdanken.

Schule braucht Räume
Wir verstehen Schulen als Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Jugendliche. Dafür benötigen wir Räume: Besprechungs- und Ruheräume, großflächige Lernzonen, Finanzierung von Kursangeboten und Exkursionen.

Neue Medien
Unterricht ist ohne den Einsatz neuer Medien nicht denkbar. Wir wollen neue Wege für Information und Kommunikation in unserer Schule schaffen.

Satzung

Die vorstehende Fassung ist die zweite geänderte Fassung. Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.10.2013 in Kraft getreten.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Evangelischen Gymnasiums Cottbus e.V..
  2. Der Sitz des Vereins ist Cottbus.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszwecke, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, basierend auf einem christlich-wertorientierten Menschenbild und der Überzeugung, dass der wertschätzende Umgang mit Vielfalt eine wesentliche Kompetenz in der globalen Welt darstellt. Er will die Gemeinschaft aller am Schulleben Beteiligten pflegen und die schulischen und sozialen Anliegen unterstützen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem:
    • das Wirken und die Belange dieses Gymnasiums gefördert werden. Hierzu zählt auch die Information der Öffentlichkeit über Ziele und Arbeitsweise der Schule;
    • die Erziehung der Schülerinnen und Schüler unterstützt wird, indem finanzielle Mittel zur Gestaltung der Schule und des Schulgeländes sowie für die Ausstattung und Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt werden;
    • besondere Veranstaltungen der Schule finanziell unterstützt werden;
    • die Elternarbeit unterstützt wird;
    • Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen durchgeführt werden, insbesondere für Lehrer und Eltern. 
       
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Be-reitschaft, die satzungsmäßigen Vereinszwecke zu fördern.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des BGB-Vorstandes und die schriftliche Bestätigung des Aufnahmebeschlusses. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Höhe und Zahlungsweise werden in der Beitragsordnung des Vereins geregelt. Die wirtschaftli-che Lage von Schülern/innen, Auszubildenden, Studenten/innen, Rent-nern/innen, Hausfrauen/Hausmännern und Arbeitslosen ist bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Die Beitragsordnung regelt auch die Folgen der Nichterfüllung der Beitragspflicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist ge-genüber dem Vorstand zu erklären. Er ist ohne besondere Frist mit Wirkung zum Ende des laufenden Schuljahrs (31.07.) möglich. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung kann ein Ausschluss auf Mehrheitsbeschluss des BGB-Vorstandes erfolgen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§4 Mittel des Vereins
  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erhält der Verein:
    • durch Mitgliedsbeiträge,
    • durch Spenden,
    • durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Aufwandsentschädigungen für im Interesse und im Auftrag des Vereins entfaltete Tätigkeiten werden nur nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Finanzordnung oder nach Maßgabe eines von der Mitgliederversammlung im Einzelfall getroffenen Beschlusses gezahlt.
§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere
    • die Wahl und ggf. Abberufung des Vorstandes,
    • die Wahl und ggf. Abberufung der Kassenprüfer
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • Beschlussfassungen über die Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassungen über die Satzung,
    • Beschlussfassungen über die Finanzordnung und, als deren Bestandteil, die Beitragsordnung,
    • Beschlussfassungen über die Grundlinien der Arbeit des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
    • Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt der Absendung. Dringlichkeitsanträge können nachträglich – in der Mitgliederversammlung – auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder zweier Mitglieder des BGB-Vorstandes hat der/die Vorsitzende umgehend unter Wahrung der vorgenannten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Absätze 5 und 6 nichts anderes bestimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nicht durch Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie bedarf – bei ordnungsgemäßer Einberufung – der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die deren Verlauf beschreibt und die gefassten Beschlüsse protokolliert. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Die Protokollführung wird von der Versammlung zu deren Beginn entschieden. Von der Beurkundung der Beschlüsse wird abgesehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§7 Vorstand, Gesetzliche Vertretung
  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand) besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister(in)
    • dem/der Schriftführer(in)
  2. Die Mitgliederversammlung kann bis zu sechs Beisitzern wählen, die zusammen mit dem BGB-Vorstand den erweiterten Vereinsvorstand bilden. Darüber hinaus ist der Schulleiter/die Schulleiterin als Beisitzer Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes.
  3. Der Vorstand führt entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen die Geschäfte des Vereins, unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung.
    Er tritt auf Einberufung des/der Vorsitzenden, ersatzweise des/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen mit finanzieller Bindungswirkung für den Verein sind ausschließlich die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes abstimmungsberechtigt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich zwei Mitgliedern des BGB-Vorstandes (im Sinne des Abs. 1) gemeinsam vertreten.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Bei Nachwahlen dauert die Amtsperiode so lange wie die Amtsperioden der übrigen Vorstandsmitglieder.
§8 Kassenprüfung
  1. Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Zeit von drei Geschäftsjahren zu wählen.
  2. Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.
§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem Förderverein der Evangelischen Gottfried-Forck-Grundschule zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Inkrafttreten/Übergangsvorschriften

Die Satzung ist in der vorliegenden, geänderten Form in der Mitgliederversammlung am 29.10.2013 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Auf Grund des Übergangs des Geschäftsjahres vom Schuljahr auf das Kalenderjahr wird vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 6 gilt es als vollwertiges Geschäftsjahr. Für das Rumpfgeschäftsjahr wird ein halber Mitgliedsbeitrag erhoben.

Projekte

Vielen Dank für die Spenden und Unterstützung mit denen der Förderverein die Schuleinrichtung erweitern und verschiedene Veranstaltungen unterstützen konnte. Anbei finden Sie einen Überblick über verschiedene Einnahmequellen und getätigte Unterstützungen der letzten beiden Jahre.

Einnahmen
  • Spenden Gala-Diner
  • Spenden Sommerkonzerte
  • Spenden Kuchenbasar Tag der offenen Tür
  • Schulengel
  • Spenden Schulführung
  • Bußgelder (Staatsanwaltschaft Cottbus)
  • Spenden div. Unternehmen und Institutionen
  • Kollekten
  • Diverse Spenden
Förderung und Unterstützung
  • Sitzmöbel (Hof)
  • Sitzmöbel (Flur / für zwei Etagen)
  • Roll-up Diplays (Werbung für FV und Schule)
  • Verstärkeranlage mit Zubehör
  • Kauf eines Klaviers und Klavierstimmung
  • Kauf Musikinsrumente
  • Tribünensitze (Schulhof)
  • Fahrt zur Partnerschule Zielena Gora
  • Mittagessen – Besuch von Schülern aus Partnerschulen
  • Schulkonzerte
  • Physiotherapeutische Behandlungsliege
  • Technik für Klassenräume
  • Mikrofone für Aula
  • Mehrere Beamer (inklusive Montage)
  • Elektronische Tafel in mehreren Klassenräumen
  • Fotokamera mit Videofunktion
  • Sonnenschutz-Rollos für drei Unterrichtsräume
  • Transport und Stimmung eines Flügels für die Mensa (Leihgabe)
  • Zwei Infoboards (für Mensa und Sporthalle)
  • Fortbildungsmaßnahme zum Thema „Autismus“
  • Kauf eines Flügels (AULA)

Spenden

Unser Verein ist auf finanzielle Unterstützung dringend angewiesen. Deshalb freuen wir uns über jede Spende, die ausschließlich den Schülern der Evangelischen Schule Cottbus zugute kommt.

Unser Spendenkonto

Förderverein des Evangelischen Gymnasiums Cottbus
Sparkasse Spree-Neiße
IBAN: DE25180500003000063802
BIC: WELADED1CBN

Spendenbescheinigungen

Spenden und Zustiftung an die Stiftung sind steuerlich absetzbar. Seit dem Jahr 2017 müssen in der Steuererklärung bei Spenden bis zu einem Betrag von 200 EUR keine Spendenbescheinigungen mehr vorgelegt werden. (§ 50 Abs. 2 der EStDV). Es reicht der entsprechende Kontoauszug. Der Förderverein stellt daher keine Spendenbescheinigungen mehr aus. Sollten Sie neben dem Kontoauszug einen zusätzlichen Nachweis benötigen, melden Sie sich gern!

Spendenbescheinigungen werden zeitnah zugesandt. Bitte geben Sie auf dem jeweiligen Überweisungsträger Ihre Adresse an.

Jetzt Mitglied werden!

Unterstützen Sie uns!

Werden Sie Sponsor für bestimmte Projekte oder Mitglied im Förderverein. Wirken Sie als Multiplikator bei der Suche nach Unterstützern. Helfen Sie uns mit Rat und Tat. Auch bürgerschaftliches Engagement ist an unseren Schulen willkommen.

Kontakt

Vertretungsberechtigter Vorstand: 

Vorsitzender: Frederico Graf zu Lynar
Stellvertretender Vorsitzender: Benjamin Ehlers
Schriftführerin: Birgit Heinrich
Schatzmeister: Dieter Drabo

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 TeleMedienGesetz: Frederico Graf zu Lynar
Registergericht:  Amtsgericht Cottbus 
Registriernummer:  VR 4886 CB